I. Vertragsgrundlage 1) Der Vertrag wird abgeschlossen auf der Grundlage der auf der Vorderseite getroffenen und vom Kunden gegenzuzeichnenden Vereinbarungen mit dem dort genannten Inhalt sowie unseren nachstehend abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. II. Lieferfristen 1) Soweit wir eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Dies gilt nicht, soweit wir ernsthaft und endgültig die Leistung verweigern. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Vertragsparteien, die Dauer der Nachlieferungsfrist individuell vertraglich zu vereinbaren, insbesondere wenn eine Verzögerung der Lieferung daraus erwachsen kann, dass die Produktion auf Bestellung durchgeführt wird, Bestellungen ins Ausland zu tätigen sind oder Betriebsferien im Herstellerwerk in absehbarer Zeit bevorstehen. Liefern wir nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 2) Von uns nicht zu vertretene Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und die Lieferung dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens bei uns erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. 3) Von uns mündlich übermittelte Liefertermine sind unverbindlich und sollen lediglich einen ungefähren zeitlichen Anhaltspunkt geben. Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Auch bei den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche Liefertermine. Der genaue Liefertermin wird dem Kunden nach Eingang der bestellten Ware durch uns mitgeteilt. III. Preise 1) Eine mit dem Kunden vereinbarte Anzahlung, Zahlungsraten oder Zahlungspläne sind Vertragsbestandteil und vom Kunden innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen, es sei denn, dem Kunden steht ein gesetzliches Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Die vereinbarten Fristen sind verbindlich und die jeweilige Teilforderung ist zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Vertragsparteien schließen hinsichtlich der Zahlungsfrist der vereinbarten Anzahlung und sonstiger Teilzahlungen die Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB aus. 2) Die Preise sind Festpreise einschließlich der derzeit gültigen Mehrwertsteuer von 16%. Sollte zwischen Auftragsbestätigung und Schlussrechnungserstellung der gesetzliche Mehrwertsteuersatz erhöht werden, so gilt der vereinbarte Nettopreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in gültiger Höhe zum Zeitpunkt der Schlussrechnungserstellung. 3) Unbeschadet der Regelung gemäß vorstehender Ziffer 1) ist der Preis zahlbar in bar Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware. Unsere autorisierten Auslieferungsmonteure sind inkassoberechtigt. 4) Im Preis inbegriffen ist, soweit die Ware nicht ausdrücklich als Abholware deklariert ist, die Lieferung der gekauften Einrichtungsgegenstände im Inland bis zu einem Umkreis von 100 km gerechnet ab dem Einrichtungshaus, in dem die Ware gekauft wurde. 5) Erfolgt die Lieferung ins Ausland, so sind aller hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Dies gilt insbesondere für Transportkosten, Verzollungsgebühren, sonstige Lieferkosten, zusätzlich anfallende Steuern und ggf. vom Kunden zu tragende Transportversicherung. 6) Besondere, über den vertraglich vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang und im Preis enthaltene Leistungen hinausgehende, wie zum Beispiel zusätzliche Montage-, Dekorations- und Änderungsarbeiten, werden zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. 7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit es sich um Kaufgegenstände und um Abholware aus unseren Geschäftsräumen handelt. In diesen Fällen ist der Preis bei Kauf bzw. Abholung/Mitnahme der Ware vollständig zu entrichten. 8) Sollten zwischen Vertragsschluss bzw. dem Datum unserer Auftragsbestätigung und dem vereinbarten und/oder tatsächlichen Liefertermin mehr als vier Monate liegen, so gelten unsere zur Zeit der Lieferung, Bereitstellung oder Montage gültigen Preise, wobei insbesondere Kostenerhöhrungen unserer Vorlieferanten, Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreiserhöhungen u.ä. bei unserer Preisanpassung entsprechende Berücksichtigung finden. Beträgt diese Preiserhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde binnen zwei Wochen ab Zugang unserer Mitteilung über die Preiserhöhung ein Kündigungsrecht. IV. Vertragsrücktritt des Kunden 1) Bei Rücktritt des Kunden sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25% des vertraglich vereinbarten Preises von dem Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder keiner Wertminderung geführt hat oder uns ein solcher Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die zuvor genannte Pauschale entstanden ist. 2) Verweigert der Kunde, nachdem wir eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, die Abnahme der Ware oder verletzt er sonst schuldhaft seine Mitwirkungs- oder vereinbarten Zahlungspflichten oder hat er bereits zuvor ausdrücklich die Abnahme oder sonstige Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten ernsthaft und endgültig verweigert, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Darüber hinaus sind wir alternativ berechtigt, vor vollständiger Leistungserbringung die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Preises zu verlangen. 3) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Kunde die tatsächlich entstehenden Lagerkosten zu erstatten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, uns zur Lagerung der Ware einer Spedition zu bedienen. 4) Als Schadensersatz statt Erfüllung bei Abnahmeverzug können wir 25% des vereinbarten Bestellpreises ohne Abzüge verlangen. Im Übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten, etwa bei Sonderanfertigung auf individuellen Wunsch des Kunden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns tatsächlich kein Schaden oder ein erheblich niedriger Schaden entstanden ist. V. Rücktrittsrecht des Unternehmers 1) Wir sind von der Lieferverpflichtung frei, wenn uns die Lieferung der Ware dadurch unmöglich wird, dass der Vorlieferant der bestellten Ware die Produktion einstellt und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigen und unzumutbarem Aufwand möglich wäre. Über diese Umstände haben wir den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen/Anzahlungen/Teilzahlungen des Kunden werden diesem erstattet. 2) Wir sind berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn uns nach Vertragsabschluß/Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die die Leistungsfähigkeit des Kunden zur Zahlung des Kaufpreises gefährdet erscheinen lassen, insbesondere der Erlass von Mahnbescheiden oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorauszahlung und/oder erbringt eine werthaltige Sicherheit. 3) Zahlt der Kunde nach Fälligkeit und fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist den Preis nicht, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz statt Erfüllung können wir 25% des Bestellpreises ohne Abzüge verlangen. Im Übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten, etwa bei Sonderanfertigung auf individuellen Wunsch des Kunden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns tatsächlich kein Schaden oder ein erheblich niedrigerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist. Im Falle des Rücktritts gelten im übrigen die Regelungen gemäß nachstehender Ziffer VI. VI. Warenrücknahme 1) Soweit der Kunde im Rahmen der gesetzlichen, vertraglichen und/oder Gewährleistungsregelungen berechtigt ist, die Ware zurückzugeben, so hat diese Rückgabe in unseren Geschäftsräumen zu erfolgen, in denen die Ware vom Kunden erworben wurde. Dies gilt insbesondere für Verträge über Kaufgegenstände, die in unserem Ladengeschäft erworben worden sind. 2) Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware haben wir Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt: Für die Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren können wir eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Im Falle etwaiger eingetretenen Wertminderungen sind wir berechtigt, diese in der tatsächlich entstandenen Höhe zu beanspruchen. Für Aufwendungen anläßlich der Rücknahme der Möbel, die Rücktransportkosten und Demontagekosten etc. in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nur im Falle einer vom Kunden veranlassten und zu vertretenen Rückabwicklung des Vertrages. VII. Eigentumsvorbehalt 1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsforderung unser ausschließliches Eigentum. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als von uns angegebene Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. 2) Der Kunde verpflichtet sich unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. 3) Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen und sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4) Bei Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. 5) Wird von uns die Ware zurückgenommen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigten. 6) Veräußert und/oder überträgt der Kunde unsere Vorbehaltsware, so tritt der Kunde hieraus sämtliche entstehende Forderungen gegen Dritte an uns im Voraus ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes/Kaufpreises. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde die uns abgetretene Forderung nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Kunde gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware. VIII. Gefahrübergang 1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe, bei Verträgen, die ausschließlich Werkvertragscharakter haben mit der Abnahme auf den Kunden über. 2) Soweit wir eine Leistung auf einer Baustelle bzw. auf einem noch nicht fertiggestellten Bauwerk erbringen, wird die VOB/B gesondert vereinbart und der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingebrachten Kaufgegenstände gegen Diebstahl und/oder Beschädigung geschützt werden. In jedem Fall gilt, dass der Kunde zur Abnahme abgeschlossener Teile des Werkes verpflichtet ist und entsprechende Teilzahlungen vorzunehmen hat. Der Kunde hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass ausreichender Versicherungsschutz gegen Feuer und Diebstahl besteht. 3) Bei Versendung der Ware auf Verlangen des Kunden geht die Gefahr auf den Kunden mit Auslieferung an den Transporteur über. IX. Änderungsvorbehalte / Haftung für Prospektangaben 1) Serienmäßig hergestellte Kaufgegenstände, Einrichtungsgegenstände, Möbel und Sanitärteile werden nach Muster, Abbildung und/Katalog verkauft. Es gelten ausschließlich die Katalogangaben des Herstellers, für die wir keinerlei Haftung übernehmen. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke. 2) Soweit sich aus der Beschreibung, den Zusicherungen und/oder Angaben in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, beziehen sich die Angaben der Holzarten und Farben ausschließlich auf die sichtbaren Frontflächen, insbesondere bei der Lieferung von Einbauküchen. 3) Geringfügige Abweichungen in Maserung und Farbe gegenüber einem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Kunststoffe, Lack, Natursteinplatten, Glas, Keramik) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffe) vorbehalten hinsichtlich der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton. 4) Wir behalten uns ausdrücklich geringe optische und fabrikationstechnische Abweichungen und fabrikationstechnische Abweichungen von der Planskizze sowie handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen von Maßdaten vor, insbesondere soweit sich solche Abweichungen daraus ergeben, daß die Ware von dritten Lieferanten und Herstellern beschafft wird, was der Regelfall ist. Wir behalten uns zudem ausdrücklich zeichnerische und maßtechnische Abweichungen von Planskizzen und Darstellungen vor, die sich aufgrund der baulichen Gegebenheiten (z.B. schiefe Wände) bei Einbau/Montage ergeben. X. Montage und Vorleistungen des Kunden 1) Uns trifft keine Prüfungspflicht und eine Verantwortung für Vorleistungen, die Seitens des Kunden erbracht werden und in der Auftragsbestätigung als bauseits zu erbringende Leistungen genannt werden. Soweit in der Auftragsbestätigung bestimmte Voraussetzungen zu liefern sind (Strom, Gas, Wasser), so hat der Bauherr diese auch im Rahmen der durch uns gemachten Angaben in eigener Verantwortung zu erbringen. 2) Der Kunde hat in seinen Räumlichkeiten die Voraussetzungen für eine vertrags- und ordnungsgemäße Montage der Ware zu schaffen. Ihm obliegt die Prüfungspflicht hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und Geeignetheit aller Zuleitungen, insbesondere der Zuleitungen für Gas, Wasser, Luft, Abluft und Elektrizität. Uns obliegt keinerlei Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit und der Voraussetzungen dieser Zuleitungen bis zum bauseits zu liefernden Montage/Anschluss. 3) Der Kunde ist auch für die Tragfähigkeit und Geeignetheit der Wände und Decken einschließlich ggf. erforderlicher Statik (z.B. in Altbauten) verantwortlich. Hat der Kunde hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken, so hat er diese uns unverzüglich vor Beginn der Montagearbeiten mitzuteilen. Der Kunde hat die für die Montage notwendigen Zuwege zu schaffen und während der gesamten Montagezeit zu gewährleisten. Bei der Montage von Sanitärteilen, Strom-, Gas- und Wasserzuleitungen sind ausschließlich die Angaben der jeweiligen Hersteller maßgeblich, für die sich der Kunde mit Auftragserteilung entschieden hat. Bei Neubauten haftet der Kunde für das Nichtvorhandensein von Baufeuchtigkeit und ausreichender Durchtrocknung des Bauwerkes, so dass die Ware zum mitgeteilten Einbautermin problemlos montiert werden kann. XI. Teillieferungen 1) Wir sind zu Telleistungen berechtigt, soweit die Teilleistungen im Interesse des Kunden und ihm zumutbar sind. Erfüllen wir nach Teillieferung die Restleistung trotz Aufforderung durch den Kunden nicht, kann der Kunde Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat. 2) Bei der Vornahme von Einbauten sind wir insbesondere berechtigt, Teilleistungen, z.B. Corpus-Teile vor Frontteilen zu liefern und einzubauen sowie Zubehörteile wie Duschabtrennung, Spiegel und sonstiges nachzuliefern. XII. Mängel/Haftung für Mängel/ Mängelrüge 1) Weist die Ware bei Übergabe einen Mangel auf, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache oder Nachbesserung zu verlangen. 2) Soweit eine vereinbarte Montage- oder Werkleistung einen Mangel aufweist und der Kunde Nacherfüllung verlangt, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Wir sind verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. 3) Schlägt die Nachbesserung fehl und/oder erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener, uns gesetzter Frist, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dasselbe gilt, wenn wir die Nacherfüllung (sowohl Ersatzlieferung als auch Nachbesserung) ernsthaft und endgültig verweigern oder diese Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar ist. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz statt Erfüllung ist ausgeschlossen, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder wir haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 4) Wir sind berechtigt, die vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese uns nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. Dies gilt insbesondere bei Waren mit einem Kaufpreis bis zu 500,00 Euro für ein etwaiges Nachbesserungsverlangen des Kunden. Der Kunde ist sodann berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen. 5) Die Gewährleitung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die bei dem Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. 6) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln. 7) Ansprüche wegen berechtigter Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb von 2 Jahren nach der Ablieferung/Abnahme, bei gelieferten Muster- und Ausstellungsstücken innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe/Abnahme. XIII. Aufrechnungsrecht/ Verzögerungsschaden 1) Gegenüber Forderungen und Ansprüchen unsererseits kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 2) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er diese mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, beläuft sich der Verzugszins auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 3) Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt unberührt. XIV. Haftung 1) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder falls dem Unternehmer oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst. 2) Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Datenschutz 1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann ist. 2) Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Unternehmens. 3) Der Kunde erhält hiermit Kenntnis gemäß § 33 Abs. 1 BDSG, dahingehend, dass die zur Durchführung der Vertragsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen von uns verarbeitet und gespeichert werden. Mit schriftlicher Vertragsunterzeichnung und/oder Auftragsbestätigung gilt die Einwilligung des Kunden als erteilt. Dies gilt auch für die im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendige Weitergaben solcher Daten an Dritte. XV. Salvatorische Klausel Sollte eine Regelung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Regelungen im übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Falle eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.